Arbeitsgemeinschaft schönes Dorf Mindersbach e.V.

Satzung (Auszug)

S a t z u n g

der Arbeitsgemeinschaft schönes Dorf Mindersbach e.V.; Nagold-Mindersbach


§ 1 Zweck der Arbeitsgemeinschaft

1) Die Arbeitsgemeinschaft will durch ihre Tätigkeit beitragen

    a) zur Verschönerung des Ortsbildes und der Umgebung des Ortes durch Animierung der Bevölkerung zur Instandhaltung ihrer Anwesen und zur Pflege des Blumenschmucks an Häusern, Vorgärten und öffentlichen Plätzen,

    b) zur Pflege der Heimatliebe, Heimatkunde und Erschließung der heimatlichen Schönheiten durch Intensivierung der Heimatkunde durch Vorträge und Wanderungen,

    c) zur allgemeinen Gesundheitspflege im weitesten Sinne durch Pflege und Erhaltung der Einrichtungen, die der Gesundheit dienen,

    d) zum Umweltschutz. Durch Vermittlung ökologischer Zusammenhänge soll das Bewußtsein und die Verantwortungsbereitschaft für die Erhaltung unserer natürlichen Lebensgrundlagen, sowohl regional als auch global geweckt werden. Es soll aber auch durch aktive Pflege zur Erhaltung unserer Kulturlandschaft beigetragen werden.

    e) zur Erhöhung des Wohnwertes in der Gemeinde durch Unterstützung von Interessen der Bevölkerung, die das Gemeinwohl betreffen.

2) Die Arbeitsgemeinschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele.

3) Die Arbeitsgemeinschaft ist politisch und konfessionell neutral.

[...]

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1) Alle Mitglieder haben das Recht, der Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

2) Die Mitglieder haben die Interessen und Ziele des Vereins nach besten Kräften zu unterstützen und zu fördern.


§5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

1) Die Aufnahme kann mündlich oder schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bezahlung des ersten Mitgliedsbeitrages.

2) Die Mitgliedschaft endet

    a) durch freiwilligen Austritt,
    b) durch Tod,
    c) durch Ausschluß.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr ist noch zu bezahlen.
Der Tod eines Mitgliedes bewirkt das sofortige Ausscheiden.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es den Interessen des Vereins grob zuwiderhandelt. Vor Beschlußfassung durch den Vereinsbeirat ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenem Brief bekanntzugeben. Gegen den Beschluß steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von 1 Monat ab Zugang des eingeschriebenen Briefes beim Vorstand eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluß mit der Folge, daß eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.


§6 Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Er wird ausschließlich für Vereinszwecke und anfallende Verwaltungskosten verwendet.


§7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
1) der Vorstand,
2) der Vereinsbeirat
3) die Mitgliederversammlung.


§8 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:
1) dem 1. Vorsitzenden,
2) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
3) dem Schriftführer,
4) dem Kassier.
Der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und betreibt die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen werden. Er ist beschlußfähig, wenn 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind.


§9 Der Vereinsbeirat

Dem Beirat gehören die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und 5 weitere, von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählte Vereinsmitglieder an. Eine Wiederwahl ist möglich. Der Vereinsbeirat ist für die in der Satzung niedergelegten und für die ihm von der Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben zuständig. Für die Einberufung gilt § 8 entsprechend. Der Vereinsbeirat ist beschlußfähig, wenn mindestens 6 Mitglieder anwesend sind.


§10 Die Mitgliederversammlung

1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich, möglichst im ersten Viertel des Kalenderjahres statt. Die Mitglieder sind durch öffentliche Bekanntgabe im Gemeindeblatt und an der öffentlichen Anschlagetafel unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuladen.

2) Der Vorstand kann aus aktuellem Anlaß eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von einer Woche einzuladen.

3) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Zahl der Mitglieder beschlußfähig. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt, es sei denn, die Satzung schreibt eine andere Stimmenmehrheit vor. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

4) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    a) Wahl des Vorstandes und der weiteren Mitglieder des Beirates,

    b) Wahl von 2 Kassenprüfern auf die Dauer von 3 Jahren,

    c) Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstandes, des Prüfungsberichts der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung,

    d) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,

    e) Beschlußfassung über ihr vom Vorstand unterbreitete Vorhaben und Aufgaben,

    f) Beschlußfassung über Satzungsänderungen,

    g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
[...]




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